Wie funktioniert die Kostenübernahme?
Unsere Leistungen im Überblick:
- Grundpflege
- Betreuung daheim
- Hilfen im Haushalt
- Begleitung außer Haus
- Entlastung pflegender Angehöriger
- Familienbetreuung
- Demenzbetreuung
Ihre Budgets für die Betreuung und Pflege daheim
Die Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI sind Dienstleistungen, die von unseren Mitarbeitern erbracht werden. Im Vergleich zum Pflegegeld ist der Leistungsbetrag deutlich höher. Wenn Sie beispielsweise die Dienste eines medizinischen Pflegedienstes bereits nutzen, können Sie uns ergänzend für Betreuungsleistungen buchen und so das volle monatliche Budget im Rahmen der Pflegesachleistung ausschöpfen. Um die Abrechnung der Pflegesachleistungen müssen Sie sich nicht selbst kümmern. Diese erfolgt direkt zwischen uns und den Pflegekassen.
Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld (Kombinationspflege)
Pflegende Angehörige haben neben den privat erbrachten Pflegeleistungen auch noch die Möglichkeit zusätzliche Leistungen von einem Betreuungs- und Pflegedienst erbringen zu lassen. Dadurch kann sich das Pflegegeld insgesamt erhöhen. Die Abrechnung der erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen erfolgt wieder direkt zwischen den Pflegekassen und dem Betreuungs- und Pflegedienst.
Das Pflegegeld
Wenn Angehörige entscheiden, dass Sie die Pflege komplett privat übernehmen wollen, bezahlt die Pflegekasse hierfür einen bestimmten Betrag aus. Die Höhe des Betrages ist vom Pflegegrad abhängig.
Wichtige weitere Budgets, die Sie zusätzlich nutzen können:
Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Entlastungsleistungen.
Verhinderungspflege (Pflegegrad 2-5)
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, speziell zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Damit haben die pflegenden Angehörigen eine gute Möglichkeite auf stundenweise Entlastung, oder um für sich selbst dringend benötigte längere Auszeiten zu nehmen. Ab mindestens Pflegegrad 2 kann Unterstützung im Wert von bis zu 1.612 € pro Jahr in Anspruch genommen werden. Manchmal werden die Leistungen zur Verhinderungspflege auch sehr kurzfristig notwendig, deshalb ist die Erstattung der Leistungen auch rückwirkend möglich.
Kurzzeitpflege (Pflegegrad 2-5)
Die Kurzzeitpflege bezeichnet eine zeitlich begrenzte, vollstationäre Heimunterbringung. Wenn Sie dieses Budget so nicht nutzen wollen, besteht auch die Möglichkeit 50% davon (806 € p.a.) in das Budget der Verhinderungspflege zu verschieben. Dadurch kann das Budget der Verhinderungspflege auf dann insgesamt 2.418 € p.a. aufgestockt werden. Dieses Budget steht Ihnen dann als pflegender Angehöriger zur Verfügung, um beispielsweise einen zugelassenen Betreuungs- und Pflegedienst wie „nie allein daheim“ – Ihre Seniorenbetreuung für die Betreuung und Umsorgung Ihrer Angehöriger zu beauftragen, während Sie stundenweise Auszeiten nehmen oder auch für einen richtigen Urlaub von der Pflege.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (niedrigschwellige Leistungen ab Pflegegrad 1)
Angebote zur Unterstützung im Alltag stehen als sogenannte niedrigschwellige Leistungen den Pflegebedürftigen bereits ab Pflegestufe 1 zur Verfügung. Konkret handelt es sich hierbei um 125 € monatlich, die für die Begleitung zum Arzt oder zu einem Spaziergang, zu sonstigen gemeinsamen Aktivitäten, oder auch zur Unterstützung im Haushalt genutzt werden können. Als zugelassener Betreuungs- und Pflegedienst können wir diese Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Nicht genutztes Budget im Rahmen der Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Sie ins nächste Jahr (bis 30.06.) übertragen lassen. Diese Möglichkeit existiert leider nicht bei der Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege, wo Sie die Leistungen jeweils nur bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch nehmen können.
Ihre Budgets für die häusliche Betreuung im Rahmen der Pflegegrade 1 bis Pflegegrade 5 im Überblick:
⃰ gem. Pflegestärkungsgesetz 2 können bis zu 50% des Budgets bei Nichtinanspruchnahme einer stationären Betreuung für die häusliche Betreuung genutzt werden.
Private Ausgaben sind Steuerabzugsfähig
Bitte beachten Sie außerdem, dass privat beglichene Rechnungen von der Einkommenssteuer der pflegenden Angehörigen oder der zu pflegenden Person abgesetzt werden können. Hierbei liegt der abzugsfähige Höchstbetrag bei 20.000 Euro pro Jahr, mit 20% Abzugsfähigkeit. Als Beispiel würden sich die Steuerzahlungen um 4.000 Euro p.a. reduzieren.
Ein Beispiel:
Betreuung daheim:
Frau Johanna B. ist 87 Jahre alt und lebt allein daheim. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bescheinigt Johanna B. den Pflegegrad 3 (PG3). Die Tochter von Johanna B. hilft und unterstützt ihre Mutter so gut es geht. Allerdings hat Ihre Tochter eine eigene Familie und ist darüber hinaus voll berufstätig.
Johanna B. hat sich für diese Möglichkeit entschieden:
Sie wünscht sich eine intensive Unterstützung und Hilfe bei den anfallenden, täglichen Tätigkeiten wie: Einkaufen, Putzen und Gartenarbeit aber auch gemeinsame Spaziergänge, gute Gespräche sowie Hilfe beim Duschen, Anziehen und dem Zubettgehen. „nie allein daheim“ – Ihre Seniorenbetreuung berät Johanna B. und wird daraufhin beauftragt, Frau B. an der Vormittagen pro Woche jeweils 3 Stunden zu betreuen. Wie sieht in diesem Fall die Abrechnung aus? „nie allein daheim“ – Ihre Seniorenbetreuung rechnet diese Pflegesachleistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Das verbleibende Pflegegeld wir anteilig von der zuständigen Pflegekasse direkt an Johanna B. ausbezahlt.
Die Überlegung geht auf:
Johanna B. wird von uns betreut und umsorgt und kann problemlos in Ihrem Zuhause bleiben. Ihre Tochter nimmt regelmäßig ihre Auszeiten von der Pflege und kann sich beruhigt um ihre Familie kümmern. Darüber hinaus prüft die ganze Familie die Möglichkeit mit zusätzlichen Budgets weitere Stunden in Anspruch zu nehmen.